Strom

Für das Netzgebiet der Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbH wurden bei der Bundesnetzagentur Netzentgelte gemäß § 23 a EnWG beantragt. Die aktuellen Netzentgelte gelten seit dem 1. Januar 2010.

Die Netzentgelte unterliegen seit dem 1. Januar 2009 den Bestimmungen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV).

Die Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbH behält sich - unter Berücksichtigung einer entsprechenden Genehmigung durch die Bundesnetzagentur - die Anpassung der Netzentgelte - insbesondere aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder Vorgaben der Bundesnetzagentur - ausdrücklich vor. 


Sonderformen der Netznutzung

Netznutzung zu besonderen Zeiten
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV


Netzkunden mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen. Atypisches Verbrauchsverhalten liegt vor, wenn die Zeitpunkte des maximalen Energiebezugs eines Netzkunden außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster liegen. Die Bereiche der Hochlastzeitfenster werden nach dem durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten "Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV" vom September 2011 ermittelt.

Die Hochlastzeitfenster der Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbH für das Jahr 2012 finden Sie hier zum Download.

Bei der Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbH gibt es zurzeit keine individuell vereinbarten Entgelte für die Netznutzung zu besonderen Zeiten. 

Intensive Netznutzung
§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV


Besonders stromintensive Letztverbraucher können nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV eine Befreiung von den Netzentgelten beantragen, wenn an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht wird und der Stromverbrauch 10 Gigawattstunden übersteigt.

Bei der Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbH gibt es zurzeit keine Befreiung von den Netzentgelten aufgrund intensiver Netznutzung.